1. Brühler Standard

Der 11. Deutsche Familiengerichtstag 1995 befasste sich in einem Arbeitskreis mit dem fachlichen Leistungsumfang familienrechtlicher Rechenprogramme. Nach Referaten von RinAG Margarethe Bergmann (AG Köln), RiOLG Helmut Borth (OLG Stuttgart), Dr. Siegfried Streitz (EDV-Sachverständiger/IHK Köln) und RiAG Dr. Wolfram Viefhues (AG Oberhausen/OLG Düsseldorf) wurde aufgrund eines Vorschlags von RiOLG Werner Gutdeutsch (OLG München) nach eingehender Diskussion folgender Kriterienkatalog als “1. Brühler Standard” verabschiedet:

1. Brühler Standard

1. Unterhaltsprogramme (ohne einschränkende Spezifikation) müssen Hilfen anbieten zur

1.1 Berechnung des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle

1.2 Berechnung des Anteils beider Eltern bei beiderseitiger Barunterhaltspflicht

1.3 Berechnung des Elementarunterhalts des Ehegatten aus den Einkommen der Beteiligten – nach prägendem und nicht prägendem Einkommen – Erwerbs- und Nichterwerbseinkommen – auch mit Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit auf Seiten des Berechtigten – unter Vorabzug des Kindesunterhalts

1.4 Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts nach der Bremer Tabelle – mit Korrektur des Elementarunterhalts

1.5 Berücksichtigung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen bei der Berechnung des Kindesunterhalts

1.6 Berechnung der Mangelquote in Mangelfällen – differenzierend nach verschiedenen Selbstbehalten

1.7 offenes Einkommenserfassungsprogramm mit der Möglichkeit von Zwischenrechnungen und mit Zugriff auf Steuer- und Sozialversicherungswerte für Selbständige und Nichtselbständige (Jahres- und Monatsbeträge).

empfehlenswert sind:

1.8 Kalkulation der Auswirkungen des Realsplittings

1.9 Berechnung des sozialhilferechtlichen Selbstbehalts nützlich sind:

1.10 Rückstandsberechnungen

1.11 Berliner Tabelle, Nürnberger Tabelle

2. Versorgungsausgleichsprogramme müssen Hilfen anbieten zur

2.1 Berechnung des Ehezeitanteils einer Betriebsrente nach § 1587 a Abs. 1 Nr. 3 BGB – nach Tagen und Monaten (kein gesicherter Standard)

2.2 Berechnung des Barwerts einer nicht volldynamischen Rente nach § 1587 a Abs. 3,4 BGB in Verbindung mit der Barwertverordnung – Die Werte der Tabellen 1 bis 7 der BarwertVO müssen vorgehalten werden, weitere Alternativen können durch manuelle Eingabe des besonderen Barwertfaktors abgedeckt werden.

2.3 Berechnung des dynamischen Äquivalents aus Barwert oder Deckungskapital nach § 1587 a Abs. 3 BGB

2.4 Berechnung der Ausgleichsform nach § 1587 b BGB, §§ 1,2 VAHRG – mit anteiliger Verrechnung auf mehrere Anrechte nach § 1587 b Abs. 3 BGB – und Berücksichtigung des Höchstbetrages nach § 1587 b Abs. 5 BGB

2.5 Berechnung des Höchstbetrages nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG

2.6 Berechnung einer Beitragszahlung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG – und zur Abwendung der Anwartschaftskürzung

2.7 Berechnung der durch den VA erworbenen Wartezeit

2.8 Tenorvorschlag (faktischer Standard) nützlich sind:

2.9 VA mit angleichungsdynamischen Anrechten nach VAÜG

2.10 schuldrechtlicher VA nach § 1587 f ff. BGB

2.11 Abänderungsentscheidungen nach § 10 a VAHRG

2.12 knappschaftliche Rentenversicherung

2.13 Ehezeitanteil von Lebensversicherungen nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB

2.14 Hinweis auf Unwirtschaftlichkeit des Splittings oder Quasisplittings bei Beamten

3. Zugewinnausgleichsprogramme müssen Hilfen anbieten zur

3.1 Berechnung des Anfangsvermögens aus Einzelposten der Aktiva, Passiva und Zurechnungen nach § 1374 BGB

3.2 Berechnung des Endvermögens aus Einzelposten der Aktiva, Passiva und Zurechnungen nach § 1375 BGB

3.3 Indexumrechnung von Anfangsvermögen und Zurechnungen nach § 1376 BGB

3.4 Berechnung des Ausgleichsbetrags aus Anfangs- und Endvermögen nach § 1373 BGB

3.5 Korrekturrechnung bei Vorausempfang nach § 1380 BGB nicht zu empfehlen:

3.6 Begrenzung auf Restvermögen nach § 1378 Abs. 2 BGB

4. Textversionen sind nirgends Standard, aber grundsätzlich wünschenswert. In streitigen Urteilen sollte von ihnen zurückhaltend Gebrauch gemacht werden.